Grundsteuer-Reform 2019
Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zur Grundsteuerreform nach der alle Grundstücke auf den sog. Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2022) neu zu bewerten sind.
Lesen Sie hier, welche Änderungen für Sie von Belang sein können und welche Auswirkungen die Reform für Ihren konkreten Fall mit sich bringt.

Unsere Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
Die Antworten zu den nebenstehenden häufigsten Fragen, haben unsere Steuerrechts-Experten für Sie recherchiert.
Die Eckpunkte der Grundsteuerreform 2019
Hintergrund des Reformvorhabens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018, das eine Neuregelung der Grundsteuer bis Ende 2019… Weiterlesen…
Was ist der Grundsteuerwert?
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde der „Einheitswert“ durch den Begriff des „Grundsteuerwerts“, bei unveränderter Bedeutung, abgelöst. Weiterlesen…
Wie hoch ist die finanzielle Mehrbelastung?
Wie hoch der Unterschied zum bisherigen Berechnungsmodell sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden. Weiterlesen…
Was sind die Unterschiede in der Berechnung der neuen Grundsteuer?
Grundsätzlich bleibt das zugrundliegende Berechnungsschema unverändert bei Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Weiterlesen…
Was versteht man unter Grundsteuer C?
Die städtischen Regionen Deutschlands haben bereits seit einigen Jahren mit fehlendem Wohnraum zu kämpfen. Weiterlesen…
Muss ich eine neue Grundsteuererklärung abgeben?
Für die Berechnung der neuen Grundsteuer muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, sobald er durch die Finanzbehörde dazu aufgerufen wurde. Weiterlesen…
Wann muss die neue Grundsteuer zum 1. Mal bezahlt werden?
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde der „Einheitswert“ durch den Begriff des „Grundsteuerwerts“, bei unveränderter Bedeutung, abgelöst. Mehr erfahren…
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Das zugrundeliegende Berechnungsschema bleibt unverändert bei Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Weiterlesen…
Gelten die neuen Regeln bundeseinheitlich?
Sowohl das Bundesministerium der Finanzen als auch nahezu alle Länder hatten sich bereits frühzeitig auf das neue Berechnungsmodell geeinigt. Weiterlesen…
Welche Veränderungen bringt die Grundsteuerreform für Mieter?
Menschen, die etwa in zentraler Lage in Großstädten leben haben bereits jetzt mit deutlichen Mieterhöhungen zu kämpfen. Weiterlesen…
Die Eckpunkte der Grundsteuerreform 2019
1) Ziele der Grundsteuerreform
Hintergrund des Reformvorhabens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018, das eine Neuregelung der Grundsteuer bis Ende 2019 festsetzte und eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2024 bestimmte.
Für das aktuell noch geltende Einheitswertmodell stellte es Verfassungswidrigkeit fest, da hierbei gleichartige Grundstücke verschieden qualifiziert werden. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar.
Entscheidendes Kriterium für die Verfassungswidrigkeit sind die Einheitswerte, die bis jetzt noch für die Berechnung der Steuer herangezogenen Grundstückswerte, welche angesichts der heutigen Umstände viel zu veraltet sind: Im Westen Deutschlands wurden Grundstücke zuletzt im Jahr 1964 bewertet und im Osten sogar noch im Jahr 1935. Durch die Multiplikation mit der einheitlichen Steuermesszahl und dem auf Kommunalebene festgelegten Hebesatz zur Steuerberechnung. Im gesamten Bundesgebiet haben sich die Marktwerte der Grundstücke, vor allem auch aufgrund der Wohnraumknappheit, mehr oder weniger stark verändert. Beispielsweise würde auf ein Gebäude in jetzt nachgefragter Großstadtlage eine deutlich zu niedrige Grundsteuer anfallen. Allgemein entsprechen die Grundsteuerzahlungen nicht mehr dem tatsächlichen Wert der Grundstücke, was nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der gesetzlichen Basisidee der Grundsteuer widerspricht.
2) Ab wann muss man die neue Grundsteuer bezahlen?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Mit Verabschiedung des neuen Gesetzes vom 26.11.2019 darf die Grundsteuer nach dem alten Modell übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 wird dann die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.
3) Zukünftige Berechnung der Grundsteuer
Das Berechnungsschema hat sich im Vergleich zum alten Modell nicht verändert. Es wird weiterhin mit den urpsrünglichen drei Schritten gerechnet. Allerdings wurde der Einheitswert durch den Begriff Grundsteuerwert ersetzt:
Grundsteuerwert * Steuermesszahl * Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer.
- Berechnung des Grundsteuerwerts:
Folgende Faktoren sind hierfür entscheidend:
- Der Bodenwert, genannt Bodenrichtwert. Dieser wird von der Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte bestimmt. Für einige Bundesländer können die Werte bereits jetzt schon über das System „BORIS“ aberufen werden.
- Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nettokaltmieten. Hier fließt als Faktor u.a. die Mietnniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ein. Je höher die Mietnniveaustufe, desto höher tendenziell auch die Nettokaltmiete. Die Bestimmung der Mietniveaustufen wird vom Bundesministerium für Finanzen unter Herannahme der Durchschnittsmietendaten des Statistischen Bundesamts für alle 16 Bundesländer übernommen.
- Die Grundstücksfläche
- Die Grundstücksart
- Das Alter eines Gebäudes
- Die Steuermesszahl wird angepasst:
Die seit der letzten Berechnung der Einheitswerte in den Jahren 1935 bzw. 1964 entstandenen Wertsteigerungen im Vergleich zu den jetzigen tatsächlichen Grundstückswerten, sollen nun durch das Absenken der Steuermesszahl von 0,35% auf 0,034% ausgeglichen werden.
Sozialer-, kommunaler- und genossenschaftlicher Wohnungsbau soll ebenfalls durch einen gesonderten Abschlag von 25% auf die Messzahl gefördert werden.
- Die kommunalen Hebesätze werden angepasst:
Die Grundsteuerreform sieht eine Steueraufkommensneutralität vor. Die Gemeinden haben versichert dem nachzukommen, indem sie eventuelle Änderungen im Steueraufkommen durch Anpassung der Hebesätze ausgleichen. Allerdings existiert keine gesetzliche Verbindlichkeit für die Gemeinden dies zu tun.
4) Die neue Grundsteuer C
Mit der Grundsteuer C möchte der Gesetzgeber die Spekulation mit Grundstücken unattraktiv machen und eine Bebauung finanziell reizvoller machen um der Wohnungsknappheit vor allem in Ballungsgebieten entgegenzuwirken. Ob eine besondere Nachfrage nach Bauland besteht und welche Grundsteuerlast den betroffenen Eigentümern auferlegt werden soll, hat die örtlich zuständige Gemeinde in korrektem Ermessen zu entscheiden.
Falls sich auf dem Gebiet einer Gemeinde baureife, aber unbebaute Grundstücke befinden, so kann diese dafür einen höheren Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer ansetzen. Von der Grundsteuer C sind unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz ihrer Baureife nicht baulich genutzt werden erfasst. Falls etwa zivilrechtliche Gründe einer möglichen sofortigen Bebauung entgegenstehen, bleiben diese bei der Beurteilung der Baureife eines Grundstücks trotzdem außer Betracht.
5) Abgabe der Grundsteuererklärung
Nur noch wenige und einfacher zu ermittelnde Faktoren werden in der Grundsteuererklärung abgefragt. Bei Wohngrundstücken sind es nur noch folgende 5, anstatt 20 Parameter im alten Modell:
- Grundstücksfläche,
- Bodenrichtwert,
- Immobilienart,
- Alter des Gebäudes
Auch bei Gewerbegrundstücken wird die Bewertung deutlich vereinfacht. Nur noch 8 anstatt 30 Faktoren werden berücksichtigt. Erklärungen abzugeben haben die Immobilieneigentümer. Mieter haben keine Erklärung zu erstellen, sind aber durch mögliche Auswirkungen auf die Mietnebenkosten durch die umschlagbare Grundsteuer durch den Vermieter betroffen.
Der Steuerpflichtige hat erst eine Erklärung abzugeben, wenn er dazu von seinem Finanzamt aufgefordert wird und entnimmt dem Schreiben die zu machenden Angaben. Die Abgabefrist hat mindestens 1 Monat zu betragen. Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine elektronische Datenfernübertragung zu übermittlen.
6) Öffnungsklausel für die Bundesländer
Diese Klausel besagt, dass grundsätzlich alle Bundesländer die Möglichkeit haben ein eigenes Modell zur Berechnung der Grundsteuer zu entwickeln. Um dies zu ermöglichen wurde das Grundgesetz entsprechend geändert. Bayern legte sich von Beginn an auf ein eigenes Modell fest, welches als alleiniges Kriterium zur Berechnung des Grundsteuerwerts die Fläche des Grundstücks heranzieht, das sog. Bodenwertmodell. Um die Verabschiedung der Reform nicht zu gefährden wurde die Öffnungsklausel auf den Weg gebracht.
7) Besonderheiten für Geschäftsgrundstücke
Für vermietete Geschäftsgrundstücke ergeben sich einige Vereinfachungen in der Bewertung. Im Gegensatz zu Wohngrundstücken fließen keine statistisch erhobenen Daten in das Bewertungsverfahren ein. Die Bewertung dieser Grundstücke wird nach dem vereinfachten Sachwertverfahren erfolgen. Dies bedeutet, dass die normalen Herstellungskosten gemäß des Gebäudetyps und dem entsprechenden Bodenrichtwert die einzigen Faktoren zur Ermittlung der Grundsteuer herangezogen werden.
8) Besonderheiten für die Land- und Forstwirtschaft
Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft werden weiterhin nach dem Ertragswertverfahren bewertet, welches aber in diesem Fall vereinfacht wurde. Zukünftig sollen alle zum Betrieb gehörenden Flächen und Gebäude einheitlich bewertet werden.
Muss ich eine neue Grundsteuererklärung abgeben?
Für die Berechnung der neuen Grundsteuer muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, sobald er durch die Finanzbehörde dazu aufgerufen wurde. Darin müssen Angaben zur Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Grundstücksart, Alter des Gebäudes und der Mietniveaustufe gemacht werden. Weiterhin sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, der Vermögensart oder Grundstücksart auswirken auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
Die Finanzbehörde hat bei Anforderung eine Abgabenfrist für die Grundsteuererklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat beträgt. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine elektronische Datenfernübertragung zu übermittlen.
Was ist der Grundsteuerwert?
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde der „Einheitswert“ durch den Begriff des „Grundsteuerwerts“, bei unveränderter Bedeutung, abgelöst.
Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich anhand des Grundsteuerwerts. Er soll den Wert von Grundstücken und Immobilieneigentum darstellen, um den Finanzämtern eine Bemessungsgrundlage zu liefern. Gleichzeitig soll er dem tatsächlichen Marktwert bzw. Verkehrswert des Grundstücks möglichst nahekommen. Er kommt bei privat, gewerblich und land- und forstwirtschaftlich genutztem inländischem Grundbesitz zum Einsatz. Die Feststellung und Ermittlung des Grundsteuerwerts ist im neuen Grundsteuergesetz geregelt. In die Berechnung des Grundsteuerwerts fließen einige Parameter ein. Die Reform bringt an dieser Stelle eine deutliche Vereinfachung und Verschlankung im Vergleich zur vorangegangenen Rechtslage.
Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke sind 5 anstatt ursprünglich etwa 20 Faktoren entscheidend: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes und die Mietniveaustufe. Im Fall von Gewerbegrundstücken werden zukünftig nur noch acht Einflussgrößen relevant sein. Bisher waren es mehr als 30.
Übersichtlich hingegen ist die Berechnung des Grundsteuerwertes bei unbebauten Grundstücken. Dieser entspricht den Quadratmetern des Grundstücks, die mit dem Bodenrichtwert multipliziert werden. Wie sich der Grundsteuerwert exakt berechnet entnehmen Sie bitte dem Artikel x.
Wann muss die neue Grundsteuer zum 1. Mal bezahlt werden?
Das neue Grundsteuergesetz wurde am 26.11.2019 verabschiedet und wurde am 02.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 01.01.2020 beginnt die Frist von fünf Jahren innerhalb derer die Finanzbehörden die nötigen statistischen Daten zu erheben und die Grundsteuerwerte zu ermitteln haben. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 01.01.2025 zu zahlen. Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde auch das Grundgesetz geändert. Hierdurch sollte die die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes abgesichert werden und den Bundesländern die Möglichkeit zur Schaffung von abweichendem Landesrecht, auch Öffnungsklausel genannt.
Besagtes Landesrecht darf ebenfalls erst am dem 01.01.2025 zur Anwendung kommen.
Von diesem Zeitpunkt an soll auch, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, alle sieben Jahre eine Aktualisierung des Grundsteuerwerts erfolgen. Die zweite Neubewertung würde somit auf den 01.01.2032 entfallen.
Wie hoch ist die finanzielle Mehrbelastung?
Wie hoch die individuelle zu zahlende Grundsteuer in Zukunft exakt sein wird und wie hoch der Unterschied zum bisherigen Berechnungsmodell sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden. Im hierzu eine Aussage treffen zu können müssen zuerst die Bewertungen der Grundstücke und die Kalkulation der statistischen Miethöhen erfolgen, was sicherlich noch einige Jahre dauern wird.
Zwar zielt die Reform insgesamt darauf ab so nah wie möglich an Aufkommensneutralität mit der alten Grundsteuer heranzukommen, hauptsächlich durch eine Senkung der Steuermesszahl von 0,35% auf 0,034% und Anpassung der kommunalen Hebesätzen.
Aber durch die viel zu veralteten Einheitswerte, den sich daraus ergebenden Bewertungsunterschieden und der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur aufkommensneutralen Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden, sind Veränderungen der individuellen Steuerzahlungen unumgänglich, wobei es sowohl Abweichungen nach oben und unten geben wird.
Wie anfangs erläutern können zu dieser Fragestellung lediglich Tendenzen und Hypothesen aufgestellt werden. Es sind weiterhin folgende Veränderungen unter Berücksichtigung der angepassten kommunalen Hebesätzen denkbar:
• Unterstellt man ein Flächenmodell, mit dem bereits einige Bundesländer liebäugelten, würde dies grundsätzlich eine Grundsteuererhöhung für Eigentümer von Einfamilienhäusern bedeuten. Es würde nur das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, besteuert werden und die große Mehrzahl dieser Grundstücke wird eine Werterhöhung aufweisen. Außerdem haben Einzeleigentümer ohnehin den vollen Grundsteuerbetrag zu tragen.
• Für Eigentümer bzw. Bewohner von Mehrfamilienhäusern könnte sich dagegen ein Flächenmodell vorteilhaft auswirken. Es würde wieder nur das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, besteuert. Zudem würde der zu zahlende Grundsteuerbetrag auf alle Eigentümer bzw. Bewohner aufgeteilt werden.
• Eigentümer, die ein unbebautes aber baureifes Grundstück halten, müssen durch die (Wieder)Einführung der Grundsteuer C mit einer sicheren Mehrbelastung rechnen. Denn genau auf solche Grundstücke dürfen die Gemeinden zukünftig einen erhöhten Hebesatz bei der Ermittlung der Grundsteuer ansetzen. Die soll die Grundstücksspekulation unattraktiver machen.
• In Ballungsgebieten, beliebten und noblen Gegenden wird sich die Grundsteuer definitiv erhöhen, denn die viel zu niedrigen Einheitswerte bilden hier bei Weitem nicht mehr die tatsächlichen Marktwerte der Grundstücke ab. Durch Senkung des Steuerhebesatzes könnten die Gemeinden diesen starken Anstieg der Grundsteuerzahlungen abfedern, aber nur falls sie es auch tun und auf die Zusatzeinnahmen verzichten. Das ist naheliegenderweise eher bei wohlhabenden Kommunen zu erwarten. Zur Erinnerung: es besteht für sie keine gesetzliche Pflicht für Aufkommensneutralität zu sorgen.
• Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass sich für die Einwohner von strukturschwachen Gegenden, durch die fehlende Nachfrage, die Grundsteuer durch die Reform verringert. Da die Gemeinden in solchen Gegenden eher finanzschwach sind, wäre aber eine Erhöhung der Hebesätze zu erwarten.
• Außerdem ist zu beachten, dass Vermieter weiterhin die Grundsteuer auf den Mieter umlegen dürfen. Die Mieten könnten sich also erhöhen, falls die zahlende Grundsteuer steigt.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Das zugrundeliegende Berechnungsschema bleibt unverändert bei Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Das Berechnungsschema hat sich im Vergleich zum alten Modell nicht verändert. Es wird weiterhin mit den urpsrünglichen drei Schritten gerechnet. Allerdings wurde der Einheitswert durch den Begriff Grundsteuerwert ersetzt:
Grundsteuerwert * Steuermesszahl * Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer.
- Berechnung des Grundsteuerwerts:
Folgende Faktoren sind hierfür entscheidend:
- Der Bodenwert, genannt Bodenrichtwert. Dieser wird von der Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte bestimmt. Für einige Bundesländer können die Werte bereits jetzt schon über das System „BORIS“ aberufen werden.
- Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nettokaltmieten. Hier fließt als Faktor u.a. die Mietnniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ein. Je höher die Mietnniveaustufe, desto höher tendenziell auch die Nettokaltmiete. Die Bestimmung der Mietniveaustufen wird vom Bundesministerium für Finanzen unter Herannahme der Durchschnittsmietendaten des Statistischen Bundesamts für alle 16 Bundesländer übernommen.
- Die Grundstücksfläche
- Die Grundstücksart
- Das Alter eines Gebäudes
2. Die Steuermesszahl wird angepasst:
Die seit der letzten Berechnung der Einheitswerte in den Jahren 1935 bzw. 1964 entstandenen Wertsteigerungen im Vergleich zu den jetzigen tatsächlichen Grundstückswerten, sollen nun durch das Absenken der Steuermesszahl von 0,35% auf 0,034% ausgeglichen werden.
Sozialer-, kommunaler- und genossenschaftlicher Wohnungsbau soll ebenfalls durch einen gesonderten Abschlag von 25% auf die Messzahl gefördert werden.
3. Die kommunalen Hebesätze werden angepasst:
Die Grundsteuerreform sieht eine Steueraufkommensneutralität vor. Die Gemeinden haben versichert dem nachzukommen, indem sie eventuelle Änderungen im Steueraufkommen durch Anpassung der Hebesätze ausgleichen. Allerdings existiert keine gesetzliche Verbindlichkeit für die Gemeinden dies zu tun.
Was sind die Unterschiede in der Berechnung der neuen Grundsteuer?
Grundsätzlich bleibt das zugrundliegende Berechnungsschema unverändert bei Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Im ersten Schritt wird der Wert des Grundstücks berechnet. Die entscheidensten Parameter sind der Wert des Bodens („Bodenrichtwert“) und die vom Bundesfinanzministerium statistisch ermittelten Nettokaltmieten. Wesentliche Faktoren für die Nettokaltmiete ist die Mietniveaustufe der Gemeinde. Umso höher die Mietniveaustufe desto höher die Miete. Das Bundesfinanzministerium teilt die Gemeinden in Mietniveaustufen ein. Hierbei bedient es sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Daten über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern.
Die bei der Berechnung des Grundstückwerts einfließenden Faktoren sind bereits heute für 15 von 16 Bundesländern online über das System „BORIS“ abrufbar. Spätestens bis zum Inkrafttreten der Reform am 01.01.2025 werden die Daten für alle Länder über das Portal abrufbar sein. Zudem werden bei der Ermittlung des Grundstückswerts die Gesamtfläche, die Grundstücksart und das Alter des Gebäudes berücksichtigt.
Weiterhin wird die Steuermesszahl, die den Grundsteuerzahlbetrag vor Anwendung des Hebesatzes bestimmt, von 0,35% auf 0,034% abgesenkt. Bei Gesellschaften, die günstiges Wohnen ermöglichen, etwa durch sozialen oder kommunalen Wohnungsbau, wird die Steuermesszahl nochmals um 25% gesenkt um sie zu fördern.
Um das Grundsteueraufkommen neutral zum alten Modell zu halten, sollen die Gemeinden die Hebesätzen je nach ihrer jeweiligen Aufkommenslage entsprechend anpassen um nicht höhere Steuereinnahmen zu erzielen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die eine tatsächliche Durchführung sicherstellen würde, allerdings haben die Gemeinden besagte Anpassungen versichert. Hier besteht folglich trotzdem die Möglichkeit einer Mehrbelastung.
Allerdings ist eine sog. „Öffnungsklausel“ vorgesehen, nach der Bundesländer auch eigene Regeln aufstellen dürfen, wie sie die Grundsteuer berechnen. Um alle Bundesländer zu einem Kompromiss zu bewegen, war die Einführung dieser Klausel für die erfolgreiche Verabschiedung des Gesetzes notwendig. Bei fehlender gemeinsamer Übereinstimmung wäre die Reform nicht durchsetzbar gewesen. Da das alte Grundsteuermodell laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 aber verfassungswidrig ist, hätte die Grundsteuer bei einem Scheitern der Reform nicht mehr erhoben werden dürfen, was das Versiegen einer lebenswichtigen Finanzquelle der Gemeinden bedeutet hätte.
Derzeit erarbeiten einige Bundesländer, darunter auch Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen, an einem eigenen Modell zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Hierbei sind eindeutige Tendenzen zu einem „Flächen-“ bzw. „Flächen-Lage-Modell“ festzustellen. In einem solchen Modell wären allein die Grundstücksfläche und die Bodenrichtwerte für die Berechnung der Grundsteuer relevant.
Allerdings werden bereits jetzt deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines reinen „Flächen-Modells“ laut. Bei besagtem Modell handelt es sich um ein wertunabhängiges Modell, denn es werden lediglich die Fläche der Grundstücke und der Gebäude berücksichtigt und nicht deren Werte.
Dies führt zur Problematik, dass auf Grundstücke mit ähnlich großen Flächen, aber mit unterschiedlichem Wert ähnliche und deshalb ungerechte Grundsteuerzahlungen zu entrichten sind. Hier sind weitere Entwicklungen noch abzuwarten.
Dies bedeutet, dass die Berechnung des Grundstückwerts und somit die gesamte Grundsteuerberechnung auch von dem jeweiligen Bundesland abhängt, jenachdem ob das Land das Bundesmodell oder sein eigenes Modell nutzt.
Gelten die neuen Regelungen bundeseinheitlich?
Sowohl das Bundesministerium der Finanzen als auch nahezu alle Länder hatten sich bereits frühzeitig auf das neue Berechnungsmodell geeinigt. Bayern hatte dabei von Anfang an betont, sich nicht dem Kompromiss anschließen zu wollen.
Wäre es zu keiner Einigung gekommen, hätte die Grundsteuer nach dem alten Modell ab 2020 nicht weiter erhoben werden dürfen. Für die Kommunen wäre der Wegfall der Grundsteuer, als eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen, verheerende gewesen.
Um dies zu vermeiden wurde sich für die Einführung der sog. „Öffnungsklausel“ entschieden welche den Bundesländern erlaubt, ein eigenes Grundsteuerberechnungsmodell zu erarbeiten und anzuwenden. Folglich wird die Grundsteuer in Deutschland zukünftig grundsätzlich nach dem Bundesmodell erhoben, es sei denn, das jeweilige Bundesland nutzt, laut der Öffnungsklausel, ein eigenes Modell.
Dabei unterscheiden sich die zurzeit existierenden Modellkonzepte deutlich. Manche Länder orientieren sich hierin eher am wertabhängigen Bundesmodell, während andere hauptsächlich die Fläche der Grundstücke und vorhandenen Gebäude als Hauptfaktor für die Bestimmung des Grundsteuerwerts heranziehen („wertunabhängige“ Modelle).
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Entwicklungen in allen Bundesländern und, soweit im Einzelfall bereits bekannt, Details zu den länderspezifischen Modellen. Laden Sie dazu folgende PDF-Datei herunter: Grundsteuer-Modelle.pdf
Aktuelle Hinweise: Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat in der Kabinettsitzung vom 13.04.2021 verlautbart, dass das Bundesmodell zur Anwendung kommen soll. Die Regierungskoalition in Niedersachsen hingegen hat sich zugleich auf ein selbst entwickeltes Flächen-Lage-Modell verständigt.
Was versteht man unter Grundsteuer C?
Die städtischen Regionen Deutschlands haben bereits seit einigen Jahren mit fehlendem Wohnraum zu kämpfen. Die dadurch verursachte und rasant ansteigende Wertentwicklung der sich dort befindlichen Grundstücke birgt den Anreiz für Eigentümer das Flurstück bis zu einer Werterhöhung zu halten und anschließend mit Gewinn wieder zu verkaufen oder gar nur zu diesem Zweck ein Grundstück zu erwerben. Folglich kann weiterhin kaum neuer Wohnraum entstehen.
Dieser schädlichen Entwicklung will der Gestzgeber mit der Einführung der Grundsteuer C entgegenwirken. Falls ein baureifes Grundstück in unbebautem Zustand gelassen wird, darf die Gemeinde, auf deren Hoheitsgebiet sich das Grundstück befindet, einen gesonderten höheren Hebesatz festlegen. Dies soll das Halten besagter Grundstücke verteuern und eine Bebauung zu Wohnzwecken attraktiver machen.
Welche Veränderungen bringt die Reform für Mieter?
Menschen, die etwa in zentraler Lage in Großstädten leben haben bereits jetzt mit deutlichen Mieterhöhungen zu kämpfen. Zur Berechnung der Grundsteuer wir das höhere Durchschnittsmietenniveau genutzt, was die Miete nochmals erhöht, denn Vermieter dürfen die Grundsteuer auf die Betriebskosten umlegen. Vor gleicher Problematik stehen auch Mieter, die bisher von einer Mieterhöhung verschont geblieben sind. Diese Differenz müssten die Kommunen durch eine Verringerung der Hebesätze so vollständig wie möglich neutralisieren. Um eine Mehrbelastung der Mieter zu vermeiden fordert etwa der Deutsche Mieterbund eine Streichung der Grundsteuer aus den Betriebskosten, um eine Mehrbelastung der Mieter in vollem Umfang zu verhindern.
Damit eine Umlage in die Betriebskosten stattfinden kann, muss dies, laut Deutschen Mieterbund, wirksam im Mietvertrag vereinbart sein. Manchmal wird dies in Mietverträgen als „öffentliche Last des Grundstücks“ bezeichnet.
Der Mietvertrag bestimmt auch meistens die Art des Aufteilungsschlüssels. Falls nicht, gilt die Wohnfläche als Bemessungsgrundlage der Umlage.
Wichtig ist zu beachten, dass die Grundsteuer stets als eigenständig nachprüfbarer Posten in der Betriebskostenabrechnung aufgelistet sein muss (BGH vom 24.01.2017, VII ZR 285/15).
